Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 anhand der veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Kommission und der geänderten Verordnung.
Die EU-Entwaldungsverordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026. Wenn Ihre Marke Holzmöbel auf dem europäischen Markt in Verkehr bringt, ist das die entscheidende Frist – und sie ist nur noch fünf Monate entfernt.
Das meiste, was über die EUDR geschrieben wurde, richtet sich an Juristen oder stammt von Softwareanbietern, die Rückverfolgbarkeitsplattformen verkaufen. Kaum etwas wurde für die Person geschrieben, die das Problem tatsächlich lösen muss: die Einkaufsleitung einer Möbelmarke, die wissen muss, ob ihre Lieferkette im Januar noch funktioniert.
Dieser Artikel zeigt, was die Verordnung konkret von Möbelunternehmen verlangt, was die Änderung vom Dezember 2025 und die Maßnahmen vom Juli 2026 verändert haben – und warum die Antwort für viele Marken weniger mit Software zu tun hat als mit dem Ort, an dem ihre Möbel gefertigt werden.

Die Termine – klar und deutlich
Die Verordnung wurde 2023 als Verordnung (EU) 2023/1115 erlassen. Sie wurde zweimal geändert, im Dezember 2024 und erneut im Dezember 2025 – beim zweiten Mal durch die Verordnung (EU) 2025/2650, die den Anwendungsbeginn um ein weiteres Jahr verschob und für Teile der Lieferkette ein vereinfachtes Regime einführte.
Die Anwendungstermine stehen nun fest:
| Wer | Gilt ab |
|---|---|
| Große und mittlere Marktteilnehmer und Händler | 30. Dezember 2026 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen | 30. Dezember 2026 |
| Sonstige Kleinst- und Kleinunternehmen | 30. Juni 2027 |
Die zweite Zeile überrascht viele Möbelunternehmen. Fiel Ihr Unternehmen bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung, die durch die EUDR aufgehoben wird, verschafft Ihnen die geringe Größe keine zusätzlichen sechs Monate. Für Sie gilt wie für alle anderen der Dezember 2026.
Die Unternehmensgröße richtet sich nach den EU-Rechnungslegungsdefinitionen – das ist keine Ermessensfrage. Prüfen Sie Ihre Kategorie, bevor Sie irgendetwas anderes planen.
Gilt die EUDR für Ihre Produkte?
Die Verordnung erfasst sieben mit Entwaldung verbundene Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz. Möbel fallen über Holz darunter.
Der Geltungsbereich richtet sich nach dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN), nicht nach Ihrer Produktbeschreibung. Für Möbelunternehmen relevant sind in Anhang I:
- ex 9401, Sitzmöbel aus Holz und Teile davon. Das Präfix „ex“ ist wichtig: Es beschränkt die Position auf die Holzbestandteile, sodass ein Sitz überwiegend aus Metall oder Kunststoff anders behandelt wird als einer mit Holzgestell.
- 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91, also Büromöbel, Küchenmöbel, Schlafzimmermöbel und andere Möbel aus Holz sowie Holzteile.
- 4418, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus Holz – hierunter fällt ein großer Teil der Einbauschränke, Wandverkleidungen und Einbaumöbel.
- 4420, Einlegearbeiten, Intarsien, Ziergegenstände aus Holz und Möbelteile, die nicht unter Kapitel 94 fallen.
Daraus folgen zwei Konsequenzen, und beide überraschen viele.
Erstens: Ein Polstersofa mit Holzgestell fällt über seinen Holzanteil in den Geltungsbereich, auch wenn der Kunde keinen Millimeter davon sieht. Das innere Gestell ist nicht ausgenommen, nur weil es verdeckt ist.
Zweitens – und das übersehen die meisten Marken: Eine Einbauküche oder ein Einbauschrank kann unter 4418 statt unter Kapitel 94 eingereiht sein. Wenn sich Ihre Compliance-Arbeit nur auf die Möbelpositionen konzentriert hat, prüfen Sie Ihre Bautischlerarbeiten.
Die Einreihungsregel ist einfach: Steht der KN-Code des fertigen Produkts in Anhang I, fällt es in den Geltungsbereich. Steht er dort nicht, ist das Produkt nicht erfasst – selbst wenn es Holz enthält.
Was sich im Juli 2026 geändert hat
Am 13. Juli 2026 hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung von Anhang I erlassen und damit das im Mai 2026 vorgestellte Vereinfachungspaket abgeschlossen.
Für Möbelunternehmen sind drei Änderungen wichtig.
Rinderhäute, Felle und Leder wurden aus dem Geltungsbereich der Verordnung gestrichen. Auch Flugzeug- und Kfz-Sitze wurden gestrichen, Sitzmöbel für Wohnen und Objekt jedoch nicht. Zudem führt der delegierte Rechtsakt gezielte Ausnahmen für mehrere Kategorien ein, darunter Abfälle, gebrauchte Produkte und Verpackungsmaterial.
Diese letzte Ausnahme ist bedeutsam, wenn Sie sich wegen Holzpaletten und Kisten Sorgen gemacht haben, die frühere Kommentare als zusätzliche Compliance-Last behandelten. Lesen Sie sie jedoch genau: Der delegierte Rechtsakt liegt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor und ist noch nicht in Kraft getreten. Neu aufgenommene Produkte wie löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate unterliegen der Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2027.
Druckerzeugnisse wurden bereits durch die Änderung vom Dezember 2025 aus dem Geltungsbereich gestrichen.
Was Compliance tatsächlich verlangt
Die Kernpflicht hat sich nicht geändert. Ein Marktteilnehmer, der ein relevantes Erzeugnis auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es entwaldungsfrei ist und im Einklang mit den Gesetzen des Erzeugerlandes hergestellt wurde.
„Entwaldungsfrei“ hat eine genaue Bedeutung: Der Rohstoff wurde auf Flächen erzeugt, die nach dem 31. Dezember 2020nicht entwaldet wurden. Bei Holz darf das Produkt nach diesem Datum zudem nicht zur Waldschädigung beigetragen haben. Das ist ein harter Stichtag, kein Zielwert.
Die Sorgfaltspflicht umfasst nach der Verordnung drei Schritte.
Informationserhebung. Artikel 9 verlangt unter anderem das Erzeugerland, die Menge, die Lieferantenangaben und die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen das Holz geerntet wurde, zusammen mit dem Datum oder Zeitraum der Erzeugung.
Risikobewertung. Sie bewerten die Wahrscheinlichkeit, dass das Produkt nicht konform ist – unter Berücksichtigung des Länderrisikos, der Komplexität der Lieferkette und etwaiger Anhaltspunkte für Bedenken.
Risikominderung. Ist das Risiko mehr als vernachlässigbar, ergreifen Sie Maßnahmen, um es auf ein vernachlässigbares Maß zu senken, bevor Sie das Produkt in Verkehr bringen.
An der Geolokalisierung scheitern die meisten Möbellieferketten. Koordinaten müssen auf sechs Dezimalstellen angegeben werden. Bei Grundstücken über vier Hektar reicht ein einzelner Punkt nicht: Sie müssen Polygone mit ausreichend Punkten zur Beschreibung der Grundstücksgrenze als Geodaten einreichen. Bei Grundstücken bis vier Hektar genügt eine einzelne Breiten- und Längenangabe.
Lesen Sie das noch einmal mit Blick auf Ihre eigene Lieferkette. Es bedeutet, für jede Holzcharge in jedem Produkt zu wissen, aus welchem konkreten Waldstück sie stammt.
Die wichtigste Änderung: primäre und nachgelagerte Marktteilnehmer
Die Änderung vom Dezember 2025 hat eine neue Kategorie geschaffen – und sie ist für Möbelunternehmen der wichtigste Punkt überhaupt, weil sie bestimmt, wie viel Arbeit Sie tatsächlich haben.
Ein primärer Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Primäre Marktteilnehmer tragen die volle Sorgfaltspflicht und müssen über das EUDR-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung abgeben.
Ein nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, die durch Verarbeitung von Erzeugnissen hergestellt wurden, die bereits mit einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden. Die Kommission nennt in ihren Erläuterungen ausdrücklich einen Möbelhersteller, der bereits erklärtes Holz verarbeitet, als Beispiel für einen nachgelagerten Marktteilnehmer.
Nachgelagerte Marktteilnehmer geben keine eigenen Sorgfaltserklärungen ab. Sie müssen fünf Jahre lang erfassen und aufbewahren:
- Name und Kontaktdaten der Lieferanten, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
- die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bzw. die Kennungen der Erklärungen zu diesen Erzeugnissen, sofern der Lieferant ein Marktteilnehmer ist
- Name und Kontaktdaten der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die sie beliefert haben
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen diese Angaben im zentralen EUDR-Informationssystem registrieren. Nach der früheren Fassung der Verordnung hätten sie für jedes Produkt die volle Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Diese Anforderung ist entfallen.
Die Kommission schätzt, dass das Vereinfachungspaket die Compliance-Kosten gegenüber dem ursprünglichen Rahmen um rund 75 Prozent senkt. Für primäre Marktteilnehmer bleibt die Kernpflicht zur Sorgfalt vollständig bestehen.
Wenden Sie diese Unterscheidung nun auf zwei Möbelmarken an.
Marke A entwirft ihr Sortiment in Kopenhagen und lässt es in Asien fertigen. Sie importiert die fertigen Möbel in die EU. Marke A bringt das Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr und ist damit primärer Marktteilnehmer. Sie muss die volle Sorgfaltspflicht erfüllen und eine Sorgfaltserklärung abgeben – also für das Holz in jedem importierten Produkt die Geolokalisierung auf Grundstücksebene beschaffen, über eine Lieferkette, die typischerweise über Fabrik, Plattenlieferant, Handelshaus und Sägewerk bis in den Wald reicht.
Marke B entwirft dasselbe Sortiment und lässt es innerhalb der EU aus Holz fertigen, das bereits mit einer Sorgfaltserklärung auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurde. Marke B ist nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler. Sie erfasst Lieferantenangaben und Referenznummern der Sorgfaltserklärungen, bewahrt sie fünf Jahre auf und registriert sie im Informationssystem, sofern sie kein KMU ist.
Gleiches Produkt, gleicher Markt, gleiche Frist. Sehr unterschiedlicher Aufwand.
Länder-Benchmarking – und was geringes Risiko bedeutet und was nicht
Die Kommission hat Erzeugerländer in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 nach Entwaldungsrisiko eingestuft. Rund 140 Länder wurden als Länder mit geringem Risiko eingestuft, darunter alle EU-Mitgliedstaaten. Vier Länder gelten als hohes Risiko: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Große Waldländer wie Brasilien, Indonesien und Malaysia liegen in der Standardkategorie.
Das Europäische Parlament verabschiedete im Juli 2025 eine Entschließung gegen die Liste und kritisierte Methodik und Transparenz. Der Einwand hat sie nicht gekippt: Die Durchführungsverordnung wurde erlassen, die Einstufung ist in Kraft.
Ein geringes Risiko ermöglicht eine vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13. Marktteilnehmer, die aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, müssen die Risikobewertung und Risikominderung nach Artikel 10 und 11 nicht durchführen, sofern keine Informationen auf ein Risiko der Nichtkonformität hindeuten. Das aktualisierte Leitliniendokument der Kommission bestätigt, dass Marktteilnehmer bei Lieferketten mit geringem Risiko keine vertiefte Datenerhebung je Grundstück durchführen, keine bestimmten Dokumente wie einzelne Grundbuchtitel einholen und keine erschöpfende Liste anwendbarer Gesetze erstellen müssen, sofern eine erste Prüfung kein höheres Risiko anzeigt.
Was der Status „geringes Risiko“ nicht bewirkt: Er beseitigt weder die Informationspflichten nach Artikel 9 einschließlich der Geolokalisierung noch die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung, wenn Sie primärer Marktteilnehmer sind. Er reduziert den Bewertungsaufwand, nicht den Rückverfolgbarkeitsaufwand.
FSC-Zertifizierung ist keine EUDR-Compliance
Das muss klar gesagt werden, denn es ist das häufigste und teuerste Missverständnis der Branche.
Ein EUDR-Zertifikat gibt es nicht. Eine FSC- oder PEFC-Produktkettenzertifizierung ist wertvoll und eine solide Grundlage, erfüllt die Verordnung aber nicht allein. Die Produktkettenzertifizierung verfolgt Material durch die Lieferkette, liefert in ihrer Standardform jedoch keine an eine konkrete Lieferung gebundenen Geokoordinaten auf Grundstücksebene. Zertifizierungssysteme entwickeln Instrumente, um diese Lücke zu schließen, die rechtliche Pflicht liegt aber beim Marktteilnehmer, nicht beim Zertifizierer.
Wenn ein Lieferant Ihre EUDR-Fragen mit einem FSC-Zertifikat beantwortet, haben Sie noch keine Antwort.
Sanktionen
Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest, die Verordnung gibt jedoch Mindestobergrenzen vor. Geldbußen müssen mindestens 4 Prozent des gesamten EU-weiten Jahresumsatzes des Marktteilnehmers erreichen können. Weitere Maßnahmen sind die Beschlagnahme der Produkte und der damit erzielten Einnahmen, der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und das vorübergehende Verbot, Produkte in Verkehr zu bringen.
Das wirtschaftliche Risiko ist wohl größer als das regulatorische. Eine Lieferung, die an der Grenze festgehalten wird, weil ihre Sorgfaltserklärung nicht belegt werden kann, ist eine Lieferung, die Ihr Kunde nicht erhält – in einer Branche, in der Liefertermine vertraglich vereinbart sind.
Was das für Ihren Fertigungsstandort bedeutet
Wir sind ein Möbelhersteller, keine Compliance-Beratung. Deshalb legen wir unser Interesse offen – und ebenso die Grenzen des Arguments.
Eine Fertigung in der EU befreit niemanden von der EUDR. Die Verordnung gilt für Produkte auf dem EU-Markt unabhängig vom Herstellungsort, und europäisches Holz ist nicht ausgenommen. Jede gegenteilige Behauptung ist falsch.
Was die Fertigung in der EU verändert, ist Ihre Position in der Kette – und genau dort liegt der praktische Unterschied.
Werden Ihre Möbel in Lettland aus baltischem Holz gefertigt, gelangt das Holz mit einer Sorgfaltserklärung auf den Unionsmarkt, die der Forstbetrieb oder das Sägewerk abgegeben hat, das es in Verkehr gebracht hat. Das sind Unternehmen in einem Land mit geringem Risiko, auf eigenen oder bewirtschafteten Flächen, mit den Ernteaufzeichnungen und Katasterdaten, die die Geolokalisierung auf Grundstücksebene tatsächlich erfordert. Die Fabrik, die Ihre Möbel fertigt, und Ihre Marke, die sie verkauft, stehen dieser Erklärung nachgelagert.
Werden Ihre Möbel außerhalb der EU gefertigt und importiert, sind Sie primärer Marktteilnehmer, und die Geolokalisierungsnachweise müssen über alle Zwischenhändler zwischen Fabrik und Wald zu Ihnen zurückfinden. Diese Nachweise gibt es – oder eben nicht. Keine Software löst eine Kette, die die Frage nicht beantworten kann.
Ein zweiter Punkt betrifft weniger den Papierkram. Lettland liegt im selben Holzgürtel, der seit Generationen skandinavische Werkstätten beliefert – einer der Gründe, die wir in unserem Artikel über die fünf Gründe für die Möbelfertigung im Baltikumdarlegen. Kurze Lieferketten waren schon vor der EUDR ein Kosten- und Lieferzeitvorteil. Die Verordnung hat sie zusätzlich zu einem Compliance-Vorteil gemacht.
Was Sie in diesem Quartal tun sollten
Fünf Monate reichen, wenn Sie jetzt beginnen. Sie reichen nicht, wenn Sie im November beginnen.
1. Bestimmen Sie Ihre Kategorie. Sind Sie ein großer oder mittlerer Marktteilnehmer oder ein Kleinst- oder Kleinunternehmen? Fielen Sie unter die EU-Holzhandelsverordnung? Davon hängt ab, ob Ihre Frist im Dezember 2026 oder im Juni 2027 liegt.
2. Bestimmen Sie Ihre Rolle. Bringen Sie jede Produktlinie erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr, oder stehen Sie einem Erzeugnis nachgelagert, das bereits mit einer Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht wurde? Importierte und in der EU gefertigte Sortimente liefern meist unterschiedliche Antworten – Sie können für manche Linien primärer und für andere nachgelagerter Marktteilnehmer sein.
3. Gleichen Sie Ihre Sortimente mit Anhang I ab. Arbeiten Sie mit KN-Codes, nicht mit Produktnamen. Beziehen Sie Polstergestelle ein und prüfen Sie, ob Einbaumöbel unter 4418 fallen.
4. Stellen Sie jedem Lieferanten eine Frage. Nicht „Sind Sie FSC-zertifiziert?“, sondern: Können Sie für das Holz in diesem Produkt das Erzeugerland, das Erntedatum oder den Erntezeitraum und die Geokoordinaten jedes Grundstücks angeben – mit Polygonen für Grundstücke über vier Hektar? Fragen Sie schriftlich. Setzen Sie eine Frist. Die Lieferanten, die nicht antworten können, sind diejenigen, die im Januar Ihre Lieferungen aufhalten.
5. Registrieren Sie sich im Informationssystem. Es wurde Ende Juni 2026 nach technischen Updates wieder geöffnet, und die Kommission bietet ab Ende Juli Schulungen für Unternehmen an. Richten Sie Ihren Zugang ein und schulen Sie Ihr Team, bevor das Volumen kommt.
6. Bewerten Sie Ihre Beschaffung auch nach Compliance, nicht nur nach Kosten. Für manche Sortimente wird die ehrliche Schlussfolgerung sein, dass die Lieferkette die Nachweise nicht rechtzeitig erbringen kann. Das ist eine Beschaffungsentscheidung – und sie dauert in der Umsetzung länger als eine Compliance-Entscheidung.
So geht Gauya damit um
Gauya fertigt Möbel und Innenausbau über unsere Partnerfabriken in Lettland mit Holz aus dem Baltikum. Für Marken, die mit uns produzieren, heißt das: Sie kaufen ein in der EU gefertigtes Produkt aus Material, das mit einer Sorgfaltserklärung auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurde – mit einer Lieferkette, die kurz genug ist, um die obigen Fragen zu beantworten.
Wir fertigen unter den eigenen Marken unserer Kunden im Rahmen der Private-Label-Möbelfertigung sowie für Bauträger und Hotelbetreiber in den Bereichen Objekteinrichtung und Hotel- und Gastronomiemöbel – dort sind Termine vertraglich vereinbart, und eine an der Grenze festgehaltene Lieferung ist kein abstraktes Risiko.
Wenn Sie Ihre EUDR-Position klären und verstehen möchten, was eine europäische Fertigung für Ihr Sortiment bedeuten würde, sprechen wir gern mit Ihnen – auch wenn das Ergebnis lautet, dass Ihre aktuelle Lieferkette in Ordnung ist.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die EUDR wurde zweimal geändert, und im Juli 2026 wurden weitere Maßnahmen erlassen, von denen einige noch der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat unterliegen. Prüfen Sie Ihre eigene Position anhand des aktuellen Texts der Verordnung (EU) 2023/1115 in geänderter Fassung, des Leitliniendokuments der Kommission und gegebenenfalls bei Ihrer zuständigen nationalen Behörde.
Primärquellen
- Verordnung über entwaldungsfreie Produkte, Europäische Kommission
- Verordnung (EU) 2023/1115, konsolidierte Fassung, EUR-Lex
- Kommission aktualisiert Produktumfang und Instrumente zur Unterstützung der EUDR, 13. Juli 2026
- EUDR-Leitliniendokument, Europäische Kommission
- EUDR – häufig gestellte Fragen, Europäische Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 der Kommission zum Länder-Benchmarking